Förderverein FFW-Attenhausen

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JHV Förderverein 2021
Datum: 20. August 2021 |
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JHV 2019
Am Samstag, den 12.Januar fand die Jahrehauptversammlung im Feuerwehrhaus statt. Zu den Anwesenden zählte auch der Ortsbürgermeister Volker Feldpausch, der besonders begrüßt wurde. Nachdem Protokollführer Sascha Wolf das Protokoll der letzten JHV verlesen hatte, wurde den verstorbenen Mitgliedern gedacht. |
Den Jahresbericht der Jugendfeuerwehr verlas der neue Jugendwart Simon Balsys, insgesamt sind zurzeit 15 Mädchen und Jungen in der Jugendfeuerwehr des Aurückebereichs 3. Von Attenhausen kommen je drei Mädchen und drei Jungs. Im Jahr 2018 wurden Lisa Wilhelmi und Nils Balsys von der Jugend in den aktiven Bereich übernommen, ab Januar 2019 wird Felix Hees bei den Aktiven dabei sein. |
Mitgliederversammlung 12.01.2019
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5. Kassenbericht |
JHV 2018
Am 05.01.18 fand die JHV im Feuerwehrhaus statt. Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden Thorsten Schneider verlas der Protokollführer Sascha Wolf das Protokoll der letztjährigen Jahreshauptversammlung. Unter Punkt 2 wurde den Toten gedacht, in Punkt 3 ging der Vorsitzende auf die Übungen und sonstige Tätigkeiten in 2017 ein, wobei er die Feierlichkeiten anlässlich der 40-jährigen Freundschaft mit dem Partnerort Attenhausen (Schwaben) hervorhob. Im Anschluss daran lies er einen Rückblick über seine nun 20-jährige Amtszeit als Wehrführer Revue passieren. Die Höhepunkte der Zeit beschrieb er in der Anschaffung des TSF-W 1999, den Neubau des Feuerwehrhauses und der Einweihung 2012, sowie in der Organisation und Durchführung des 75-jährigen Jubiläums 2011. Er stellte fest, dass dies ohne die gut funktionierende Mannschaft sicherlich nicht umsetzbar gewesen wäre. |
Nun galt es dann neu zu wählen, da laut Satzung der Wehrführer automatisch der 1.Vorsitzende und der Stellvertreter der 2.Vorsitzende ist, standen diese beide Positionen nicht zur Wahl, da laut Landesbrand – und Katastrophenschutzgesetz, der Wehrführer und sein Stellvertreter auf eine Dauer von 10 Jahren gewählt werden. Diese Wahl fand 2014 statt. Kassiererin Yvonne Masur und Beisitzer Sascha Wolf stellten sich der Wiederwahl, als neue Beisitzer wurden Christine Pfaff, Simon Balsys und Peter Merz vorgeschlagen. Alle fünf wurden einstimmig gewählt. Somit sind im neuen Vorstand: |
JHV 2018 der FFW-Attenhausen
07.01.2017 JHV Förderverein
Jahreshauptversammlung des Fördervereins der freiwilligen Feuerwehr Attenhausen
Am Freitag, 07.01.2017 konnte der Vorsitzende Thorsten Schneider wieder zahlreiche Mitglieder der Wehr zur Jahreshaupversammlung begrüßen. Ebenso waren unter den Anwesenden der Ortsbürgermeister Volker Feldpausch und der Wehrleiter der VG Nassau Gunnar Gramsch.
Während der Totenehrung wurde unseren verstorbenen Mitgliedern Waltraud Klärner
und Erich Bruchhäuser gedacht.
In seinem Jahresbericht von 2016, berichtete der Vorsitzende von 16 Übungsterminen, die im Schnitt von 14 Personen besucht und vier Einsätzen, die abgearbeitet wurden.
In einem kurzen Rückblick wurde auch der Besuch in Attenhausen Schwaben am 05. und 06.März anlässlich des 140-Jährigen Jubiläums der Feuerwehr und der 40jährigen Freundschaft beider Orte belegt.
In der gemeinsamen Jugendwehr des gesamten Ausrückebereiches 3 sind zurzeit 27 Jugendliche, davon 15 aus Attenhausen. Die Betreuerin Yvonne Masur wurde auf der Delegierten Versammlung mit der bronzenen Ehrennadel der JF Rheinland – Pfalz ausgezeichnet.
Nachdem Kassenbericht von Yvonne Masur, wurden der Kassiererin und dem gesamten Vorstand durch den Antrag der Kassenprüferin Christine Pfaff Entlastung erteilt.
Den Grußworten des Ortsbürgermeisters und des Wehrleiters folgten Ehrungen und Beförderungen:
Dustin Auler, Simon Balsys, Fabian Maxeiner und Maximilian Wulf wurden zu Feuerwehrmännern befördert. Siggi Balsys zum Oberfeuerwehrmann
Harald Feilbach wurde vom Landrat mit dem goldenen Ehrenzeichen für 35 Jahre aktive Mitarbeit in der Feuerwehr geehrt. Als Danke schön erhielt er ein Präsentkorb. Ingo Schneider, Dustin Auler, Simon Balsys, Markus Masur, Mark Rudolph sowie Maximilian und Horst Wulf waren die fleißigsten Übungsteilnehmer und erhielten ein Präsent.
Unter dem Punkt Verschiedenes wurden über evtl Anschaffungen und Ausflüge gesprochen.
Um 21.15Uhr wurde die Sitzung durch Thorsten Schneider geschlossen.

vl.n.r.: Wehrleiter Gunnar Gramsch, st. Wehrführer Ingo Schneider, Dustin Auler, Mark Rudolph, Siegfried Balsys, Christine Pfaff, Horst Wulf, Wehrführer Thorsten Schneider Ortsbürgermeister Volker Feldpausch und Christoph Bilo

Vorstandsmitglieder des Fördervereins
1.Vorsitzender - Thorsten Schneider
2.Vorsitzender - Ingo Schneider
Kassiererin - Yvonne Masur
Protokollführer - Sascha Wolf
Beisitzer - Harald Feilbach
Beisitzer - Thorsten Hanewald
Beisitzer Horst Wulf
Satzung
Satzung
Satzung Förderverein Freiwillige Feuerwehr Attenhausen vom:___14.06.2014__________
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Attenhausen“Er hat die Rechtsform eines eingetragenen VereinsDer Verein hat seinen Sitz in AttenhausenDer Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2.November 1981, sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Gemeinde Attenhausendie soziale Fürsorge der MitgliederFörderung der Alterskameraden entsprechend §2 Abs. 4 der FwVoFörderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinendie Betreuung der Jugendfeuerwehrdie Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes.Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Dem Verein gehören an:Feuerwehrangehörigeinaktive MitgliederMitglieder der AltersabteilungMitglieder der JugendfeuerwehrEhrenmitgliederfördernde Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehr -angehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden sind.Zu Ehrenmitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Personen, die durch Erreichen der Altersgrenzeaus dem aktiven Dienst ausscheiden, werden automatisch auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied durch den Vorstand vorgeschlagen.
Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerrechtlichen Ehrenrechte verliert.Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzungen offen.Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden insbesondere aufgebracht durch:jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind.freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:MitgliederversammlungVorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Der Vorsitzende (Wehrführer) beruft die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung ein. Die Einberufung erfolgt im Wochenblatt der Verbands- gemeinde (Nassauer Land).Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte AnträgeWahl des Vorstandes, außer dem Wehrführer und dessen Stellvertreter(geregelt nach LBKG)Wahl der KassenprüferFestsetzung der MitgliedsbeiträgeEntlastung des Vorstandes und des KassenwartesBeschlussfassung über SatzungsänderungenBeschlussfassung über die Verleihung der EhrenmitgliedschaftEntscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem VereinBeschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen geheim abzustimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Vorstand zu bescheinigen ist.Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 12 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus:1. Vorsitzender = Wehrführer2. Vorsitzender = stellvertretender Wehrführer dem Geschaftsführer (Kassenwart)dem Protokollführer3 Beisitzern
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Wehrführers und stellvertretenden Wehrführers (geregelt nach LBKG) von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheit ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 13 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.
(3) In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.
Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.
Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzügllich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteilen der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Ortsgemeinde Attenhausen, diese hat das Vermögen des Vereines unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Attenhausen, den 14.06.2014